304 Art. 67. Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Stenerjahres infolge Wegfalls einer Einnahmequelle oder infolge von außergewöhnlichen Unglücksfällen das für das Stenerjahr festgestellte Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil sich ver- mindert hat, oder daß das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer heran- gezogen wird, so kann, insoweit diese Einkommensverminderung nicht durch eine während des laufenden Steuerjahres erfolgte Einkommensvermehrung ausgeglichen wird, vom Beginn des auf den Eintritt der Eink sverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht werden. Von der Erhebung der veranlagten Einkommenstener ist bei Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3200 /¾ veranlagt sind, auf Verlangen der Steuerpflichtigen für diejenigen Monate abzusehen, in welchen sie sich im aktiven Dienste befinden. Art. 68. Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Anderung in der Steneranlage nur ein durch Zugänge, wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus dem Ausland steuerpflichtig werden, oder durch Abgänge, wenn Steuerpflichtige mit Tod abgehen oder aus Württemberg wegziehen. Die Anderung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des auf den Eintritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. Das eingeschätzte Einkommen einer Person, welche durch Eintritt in den Haushalt eines Zuziehenden ihre steuerliche Selbständigkeit verliert (Art. 11), kommt bei der Einschätzung des Einkommens des Zuziehenden für das laufende Steuerjahr nicht in Betracht. Art. 69. Die Anderungen in der Steueranlage, welche nach Maßgabe der Art. 66 bis 68 innerhalb eines Steuerjahres vorgenommen werden, sind von dem Bezirkssteueramt fest- zustellen, welches in diesem Fall an die Stelle der Einschätzungskommission tritt. über die festgestellten Anderungen ist dem Steuerpflichtigen eine Mitteilung zuzustellen.