314 3) Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und vererbliche Renten, jedoch mit Ausnahme der der Gefällsteuer nach Art. 1 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes vom##e unterliegenden Grundgefälle; 4) die auf dem K. Kammergut haftenden, im K. Hausgesetz begründeten Bezüge der Mitglieder des K. Hauses, als Apanagen, Sustentationen, Nadelgelder, Wittume. Zinsen oder Renten, welche als Teil eines Diensteinkommens bezogen oder in Beziehung auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit gereicht werden, mit Ausnahme jedoch der Ordenspensionen, unterliegen als Einkommen aus Dienst= oder Arbeitsverhältnissen 2c. im Sinne des Art. 15 des Gesetzes, betreffend die Einkommen- steuer, vom 8. August 1903 der Kapitalsteuer nicht. Art. 2. Steuerpflichtig sind 1) die württembergischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen, a. welche, ohne in Württemberg einen Wohnsitz zu haben, außerhalb Württembergs wohnen oder sich aufhalten; b. welche in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen Wohnsitz haben; 2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, .# welche, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, in Württemberg wohnen; . .welche,ohncichutschechichoderincincmdeutschcnSchutzgcbieteinen Wohnsitz zu haben, sich in Württemberg aufhalten; c. welche in Württemberg ihren dienstlichen Wohnsitz haben; 3) diejenigen Ausländer, welche sich in Württemberg länger als ein Jahr ununter- brochen aufhalten. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine zeitweilige Abwesenheit nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten. Die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 bis 6 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung. Ferner unterliegen Reichsangehörige, welche, ohne im Deutschen Reich oder in einem deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Auslande aufhalten, sowie Aus- □— S