319 vorausgegangenen Steuerjahres in Rechnung zu nehmen. Die Vollzugsvorschriften haben zu bestimmen, in welchen Fällen diese Berechnungsweise ohne weiteren Nachweis seitens des Steuerpflichtigen zulässig ist, und welche Nachweise im übrigen, wenn diese Berechnungs- weise Anwendung finden soll, von dem Steuerpflichtigen zu erbringen sind. Art. 10. Bei Leibrenten und Leibgedingen und sonstigen bis zum Tode des Bezugsberechtigten oder eines Anderen fortdauernden Renten (vergl. Art. 1 Ziff. 3) gilt nur die Hälfte des Jahresertrags als steuerbarer Betrag. Bei den unverzinslichen Zielern und sonstigen unverzinslichen Kapitalforderungen, in welchen Zinsen inbegriffen sind, bei Zeitrenten und anderen Forderungen, bei welchen mit den Zinsen auch Kapitalteile bezogen werden, sind ohne Rücksicht auf die Verfall- termine im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nennwerts der ausstehenden Forderungen als steuerbarer Betrag anzusehen, insoweit dieser Betrag den durchschnittlich auf ein Jahr entfallenden Bezug nicht übersteigt. Auch von den steuerbaren unverzinslichen Lotterie- anlehenslosen sind als Zins vier vom Hundert des ursprünglichen Nennwerts zu berechnen. III. Steneraufnahme. Art. 11. Die Beiziehung zur Kapitalsteuer erfolgt auf Grund einer Steuererklärung. Jeder Steuerpflichtige ist verbunden, auf die vom Bezirkssteueramt ergehende öffent- liche Aufforderung am Anfang des Stenerjahres innerhalb der in der Aufforderung be- stimmten Frist schriftlich oder zu Protokoll eine Steuererklärung unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben in derselben wahrheitsgetreu gemacht sind. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen soll auf mindestens drei Wochen be- messen werden. Soweit die Steuerbehörde Personen, welche im letzten Steuerjahre einen Ertrag aus Kapitalen und Renten versteuert haben, oder bei welchen der Bezug eines steuer- baren Ertrags anzunehmen ist, ein Formular zur Steuererklärung zusendet, sind dieselben innerhalb der festgesetzten Frist zur Abgabe einer Steuererklärung, und wenn sie steuer- bare Einkünfte aus Kapitalen und Renten nicht beziehen, zur Abgabe einer Fehlanzeige verbunden. Steuerpflichtigen, welche ein Formular nicht von Amts wegen erhalten haben, ist auf ihr Verlangen ein Formular kostenfrei auszufolgen.