326 Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachge- tragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten (Art. 29 Abs. 2) Steuerbeträge ermöglicht wird. Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine den Vor- schriften des Abs. 1 entsprechende Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtig- stellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen. Art. 27. Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvoll- ständiger Steuererklärung keine oder zu wenig Kapitalsteuer entrichtet hat, sind dessen Erben, bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb sechs Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteueramt den nicht oder in zu geringem Betrage angegebenen Kapital= und Rentenertrag des Steuerjahres, in welches der Todes- tag des Erblassers fällt, und der vorangegangenen vier Steuerjahre anzumelden. Ferner sind die Erben schuldig, das Doppelte dieser von dem Erblasser nicht entrichteten Steuer- beträge nach dem Verhältnisse ihrer Erbanteile zu ersetzen. Die Frist zur Anmeldung ist von dem Bezirkssteueramt den Umständen entsprechend zu verlängern, insbesondere wenn die Anmeldepflichtigen vor dem Ablauf derselben glaub- haft machen, daß sie noch nicht beurteilen können, ob der Verstorbene seiner Steuerpflicht vollständig genügt hat. Gegen einen die nachgesuchte Verlängerung der Frist ablehnenden Bescheid des Bezirkssteueramts ist binnen einer Woche Beschwerde an das Steuerkollegium zulässig, das endgültig entscheidet; von der Einreichung der Beschwerde bis zur Eröffnung der Entscheidung hierüber ruht der Lauf der Anmeldungsfrist. Die Erben bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erbschaft vermögensrechtlich beteiligt sind, verfallen, wenn sie wissentlich die Anmeldung unter- lassen oder unvollständig abgeben, nach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe des sechsfachen Betrags der zurückgebliebenen (Abs. 1) und von ihnen durch die Unterlassung oder Unvollständigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge. Andere gesetzliche Ver- treter der Erben unterliegen der Geldstrafe des Art. 24. Ist nicht als erwiesen anzunehmen, daß bei Unterlassung oder Unvollständigkeit der Anmeldung seitens eines Anmeldepflichtigen ein Zuwiderhandeln gegen die ihm nach