335 Art. III. In dem Dritten Titel, Besondere Bestimmungen für das Gebäudekataster, treten folgende Anderungen ein: 1) Der Artikel 75 hat zu lauten: Art. 75. Maßstab für die Bestenerung. Den Maßstab für die Besteuerung bildet der Ertrag der Gebäude, welcher aus dem durch Schätzung zu ermittelnden vollen Kapitalwert derselben berechnet wird. Als Kapitalwert gilt derjenige Betrag, um welchen ein Gebäude samt Grundfläche (Area) und Hofraite nach seiner Lage, Nutzbarkeit, seinem Umfang, Bauzustand, seiner inneren baulichen Einrichtung und nach den übrigen auf den Wert einwirkenden Verhältnissen, jedoch ohne Berücksichtigung der mit einem Gebäude etwa verbundenen nutzbaren Rechte (Art. 1), von dem Besitzer abgegeben und einen Käufer finden würde. Der steuerbare Jahresertrag der Gebäude wird auf drei Mark von je vollen Ein- hundert Mark des Kapitalwerts festgesetzt. Der hienach aus dem Kapitalwert (Steuer- anschlag) berechnete Betrag bildet das Steuerkapital (Steuerkataster) des einzelnen Gebäudes. 2) In Artikel 79 — Eräffnung der Einschätzung und Erledigung von Be- schwerden — ist in Abs. 1 das Wort „(Steuerkapitale)“ zu ersetzen durch: (Steueranschläge). 3) Der Artikel 80 hat zu lauten: Art. 80. Berichtigung des Stenerkatasters. Wenn ein steuerbares Gebäude oder ein steuerbarer Gebäudeteil gar nicht oder nicht mit dem bei der Einschätzung festgestellten Kapitalwert zur Steuer beigezogen ist, oder wenn gesetzlich befreite Gebäude oder Gebäudeteile der Besteuerung unterworfen worden find, oder wenn sonstige Fehler bei der Einschätzung stattgefunden haben, so hat eine Berichtigung des Steuerkatasters stattzufinden.