336 4) In den Artikeln 81 und 82 ist je der letzte Absatz zu streichen. 5) Der Artikel 83 — Anderung des Katasters infolge äußerer Verhältnisse — fällt aus. 6) Der Artikel 84 — Fortführung des Katasters — erhält als Artikel 83 und 84 folgende Fassung: Art. 83. Fortführung des latasters. Die Berichtigung der Steuerkapitale infolge entdeckter Fehler oder eingetretener Veränderungen der Steuerobjekte (Art. 80 bis 82) hat bei der auf die Entdeckung des Fehlers oder den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Katasterberichtigung zu geschehen. Die Berichtigung des Steuerkatasters nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 80 bis 82 ist von der örtlichen Steuersatzbehörde alljährlich am Anfang des Kalenderjahrs vorzunehmen. Die hienach in den Ortsgebäudekatastern vorgenommenen Anderungen sind binnen dreißig Tagen vom Anfang des Kalenderjahrs an dem Bezirkssteueramt anzuzeigen, welches dieselben unter Zuziehung von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies wegen erhobener Anstände oder wegen der Bedeutung der Steuerobjekte geboten erscheint, eines Orts- schätzers zu prüfen, sofort die Kapitalwerte der einzelnen Gebäude richtig zu stellen, die Steuerkapitale zu berechnen und den Katasterbetrag der Gemeinden festzusetzen hat. Bei den Neuschätzungen ist insbesondere darauf zu sehen, daß dieselben zu der Ein- schätzung anderer in demselben Ort befindlichen Gebäude in ein richtiges Verhältnis gesetzt werden. Hinsichtlich der Eröffnung der vom Bezirkssteueramt festgestellten Steueranschläge und hinsichtlich etwaiger Beschwerden finden die Bestimmungen in Art. 79 sinngemäße Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Dauer der Auflegung des Einschätzungsergeb- nisses (Art. 61 Abs. 1) auf fünfzehn Tage festgesetzt wird. Das berichtigte Steuerkataster bildet vom folgenden Steuerjahr an die Grundlage der Steuererhebung.