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Art. 84. 
Fortsetzung. 
Die wegen des Wechsels in der Person der Steuerpflichtigen alljährlich vorzunehmende 
Berichtigung des Gebäudekatasters hat durch die örtliche Steuersatzbehörde am Anfang 
des Kalenderjahrs zu geschehen. 
7) Nach Artikel 84 werden folgende neue Bestimmungen eingeschoben: 
Bestimmungen für die Revision des Gebäudekatasters. 
Art. 84 a. 
Veranssehzungen und Verfahren. 
Die Gebäudekataster des Landes sind innerhalb geeigneter Zeiträume, erstmals nicht 
vor dem Jahre 1904, einer allgemeinen Prüfung dahin zu unterwerfen, ob seit der 
letztmaligen Einschätzung der Gebäude in einem Steuerdistrikt der Kapitalwert sämtlicher 
Gebäude oder eines Teils derselben sich mindestens um zwanzig Prozent bleibend erhöht 
oder vermindert hat. Trifft dies nach dem Ermessen der Steuerverwaltung in einem 
Steuerdistrikt zu, so hat eine allgemeine Revision der Steuerkapitale sämtlicher Gebäude 
desselben stattzufinden und sind auch die Steuerkapitale derjenigen Gebäude zu berich- 
tigen, bei welchen die Veränderung weniger als zwanzig Prozent beträgt. 
Die Steuerdistrikte, in welchen hienach eine Berichtigung des Gebäudekatasters vor- 
zunehmen ist, werden von dem Steuerkollegium bestimmt. 
Die Revision des Gebäudekatasters wird durch das Bezirkssteueramt unter Zuziehung 
von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies geboten erscheint oder vom Gemeinderat bean- 
tragt wird, eines Ortsschätzers vorgenommen. 
Im übrigen finden für die anläßlich der Revision vorzunehmende Berichtigung des 
Gebäudekatasters die Art. 75 bis 79, sowie Art. 83 letzter und vorletzter Absatz ent- 
sprechende Anwendung. 
Art. 84 b. 
Außberordentliche Anderungen des Gebändekatasters infolge äußerer Verhältnisse. 
Wenn durch äußere Verhältnisse, welche seit der letzten allgemeinen Prüfung des 
Art. 84 a eingetreten sind, in einem Steuerdistrikt der Kapitalwert sämtlicher oder ein- 
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