337 Art. 84. Fortsetzung. Die wegen des Wechsels in der Person der Steuerpflichtigen alljährlich vorzunehmende Berichtigung des Gebäudekatasters hat durch die örtliche Steuersatzbehörde am Anfang des Kalenderjahrs zu geschehen. 7) Nach Artikel 84 werden folgende neue Bestimmungen eingeschoben: Bestimmungen für die Revision des Gebäudekatasters. Art. 84 a. Veranssehzungen und Verfahren. Die Gebäudekataster des Landes sind innerhalb geeigneter Zeiträume, erstmals nicht vor dem Jahre 1904, einer allgemeinen Prüfung dahin zu unterwerfen, ob seit der letztmaligen Einschätzung der Gebäude in einem Steuerdistrikt der Kapitalwert sämtlicher Gebäude oder eines Teils derselben sich mindestens um zwanzig Prozent bleibend erhöht oder vermindert hat. Trifft dies nach dem Ermessen der Steuerverwaltung in einem Steuerdistrikt zu, so hat eine allgemeine Revision der Steuerkapitale sämtlicher Gebäude desselben stattzufinden und sind auch die Steuerkapitale derjenigen Gebäude zu berich- tigen, bei welchen die Veränderung weniger als zwanzig Prozent beträgt. Die Steuerdistrikte, in welchen hienach eine Berichtigung des Gebäudekatasters vor- zunehmen ist, werden von dem Steuerkollegium bestimmt. Die Revision des Gebäudekatasters wird durch das Bezirkssteueramt unter Zuziehung von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies geboten erscheint oder vom Gemeinderat bean- tragt wird, eines Ortsschätzers vorgenommen. Im übrigen finden für die anläßlich der Revision vorzunehmende Berichtigung des Gebäudekatasters die Art. 75 bis 79, sowie Art. 83 letzter und vorletzter Absatz ent- sprechende Anwendung. Art. 84 b. Außberordentliche Anderungen des Gebändekatasters infolge äußerer Verhältnisse. Wenn durch äußere Verhältnisse, welche seit der letzten allgemeinen Prüfung des Art. 84 a eingetreten sind, in einem Steuerdistrikt der Kapitalwert sämtlicher oder ein- 2