338 zelner Gebäude seit der letztmaligen Einschätzung der Gebäude um mindestens zwanzig Prozent bleibend erhöht oder vermindert worden ist, so hat für diese Gebäude auf An- ordnung des Finanzministeriums nach Maßgabe der Art. 75 bis 79 und Art. 83 letzter und vorletzter Absatz eine Berichtigung der Steuerkapitale einzutreten. Art. IV. In dem Vierten Titel, Besondere Bestimmungen für das Gewerbekataster, treten folgende Anderungen ein: 1) In dem Artikel 85 — Ort der Steuerpflicht — sind a) in Abs. 1 die Worte „der Steueranschlag“ zu ersetzen durch die Worte: das Steuerkapital:; b) die Absätze 2 und 3 zu streichen. 2) Dem Artikel 88 — Berechnung des Katasters — ist als letzter Absatz anzufügen: Bei den in Art. 2 Ziff. 10 aufgeführten Vereinen, soweit sie nicht nach der dort angeführten Bestimmung von der Steuer befreit sind, wird das Gewerbekataster (Steuerkapital) durch die Hälfte der nach Ziff. 1 und 2 sich ergebenden Summen gebildet. 3) Dem Artikel 89 — Merkmale für die Einschätzung — ist als zweiter Absatz anzufügen: " Bei Handelsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb bei außergewöhnlicher Ausdehnung desselben auf einen möglichst raschen Umschlag des Betriebs- kapitals gerichtet ist, wie zum Beispiel bei Warenhäusern, Großmagazinen, Großbazaren, Abzahlungs= und Versteigerungsgeschäften, sowie bei Versand- geschäften ist insbesondere auch die Größe der jährlichen Roheinnahme als weiteres Merkmal für die Einschätzung in Betracht zu ziehen. 4) In dem Artikel 90 — Berechnung der Hilfspersonen — kommen die Worte am Schluß von lit. e, aa: „ausgenommen bei den in Art. 99 bezeichneten Gewerben“ in Wegfall.