343 bezüglich der Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über die Besteuerung der Wander- gewerbe, wieder in Wirksamkeit. Für die Grund-, Gebäude-, Gewerbe= und Kapitalsteuer ist ein einheitlicher Steuer- satz durch das Finanzgesetz zu bestimmen und diesem Steuersatz zu unterstellen bei der Grund= und Gefällsteuer: das Kataster der Waldungen, sowie das Gefällkataster ohne Abzug, das Kataster der Weinberge mit einem Abzug von 40 Prozent, das übrige Grundkataster mit einem Abzug von 20 Prozent; bei der Gewerbesteuer das Gewerbekataster der Gewerbetreibenden, welche zu versteuern haben: ein Steuerkapital bis zu 1000 J einschließlich mit einem Abzug von 60 Prozent, ein Steuerkapital von 1001 4 bis 5000 JX mit einem Abzug von 50 Prozent, ein Steuerkapital von 5001 4/ bis 10000 mit einem Abzug von 40 Prozent, ein Steuerkapital von 10001 1/¾ bis 30000 mit einem Abzug von 30 Prozent, ein Steuerkapital von über 30000 /¾ mit einem Abzug von 20 Prozent. Art. 108. Das Gesetz vom 6. Juni 1887, betreffend die Festsetzung des steuerbaren Jahres- ertrags der Gebäude (Reg. Blatt S. 145), ist aufgehoben. Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Dieselben werden ermächtigt, den unter Berücksichtigung der vor- stehenden Anderungen und nach der neuen Nummernfolge der Artikel sich ergebenden Text des Gesetzes vom 28. April 1873 durch das Regierungsblatt bekannt zu machen. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. August 1903. Wilhelnm. Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker.