344 Bekannimachung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend den Terxt des Gesehes über die Grund-, Gebände- und Gewerbestener. Vom 8. August 1903. Auf Grund des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer (Reg. Blatt S. 329) wird der Text des Gesetzes über die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, wie er sich nach den Bestimmungen des genannten Abänderungsgesetzes ergibt, nachstehend bekannt gemacht. Stuttgart, den 8. August 1903. Breitling. Zeyer. Gesetz, betreffend die Grund-, Gebände- und Gewerbestener. Von 28. April 1873“ 8. August 1903. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Gegenstände der Besteuerung. Der Besteuerung nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterliegen, und zwar: 1) der Grundsteuer und der mit derselben verbundenen Gefällsteuer — a. alle innerhalb der Landesgrenze gelegenen, ertragsfähigen Grundstücke, b. die kraft einer Dienstbarkeit auf dem Grundeigentum haftenden Berechtigungen Dritter, soweit sie nicht durch etwaige Gegenleistungen ausgeglichen werden, ferner die noch vorhandenen Rechte auf Zins-, Gült-, Lehen= und Zehentgefälle; 2) der Gebäudesteuer — alle im Lande vorhandenen Gebäude, einschließlich ihrer Grundflächen und Hofraiten, sowie die nicht unter einem Gebäude befindlichen, sondern für sich bestehenden Keller;