345 3) der Gewerbesteuer — die im Lande betriebenen stehenden Gewerbe jeder Art, wogegen der Gewerbebetrieb im Umherziehen der durch das Gesetz vom 15. De- zember 1899 (Reg. Blatt S. 1163) geregelten Wandergewerbesteuer unterliegt. Insbesondere unterliegen: zu Ziff. 1 lit. b unter der dort ausgesprochenen Einschränkung, daß sie nicht durch Gegenleistungen ausgeglichen werden, der Gefällsteuer: die Berechtigungen zum Streusammeln, zur Harz-, Ackerich-, Weide- und Grasnutzung, zur Fischerei, zum Holzbezug, sowie, abgesehen von den dinglichen Gewerbeberechtigungen, die mit einem Gebände verbundenen nutz- baren Rechte; zu Ziff. 3 der Gewerbesteuer: die unterirdisch betriebenen Bergwerke und die Mineralbrunnen, die mit einem Gebäude im Zusammenhang stehenden gewerblichen Ein- richtungen und dinglichen Gewerbeberechtigungen, die Kommissionäre, Makler (Sensale), Herausgeber (Verleger) von Zeitungen und Zeitschriften, der Geschäftsbetrieb der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften. Die Privateisenbahnen unterliegen mit ihren Grundflächen und Gebäuden sowie mit ihrem Gewerbebetrieb der Besteuerung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes. Art. 2. Ausnahmen. Von der Besteuerung bleiben frei: 1) Die zu der Krondotation gehörigen Grundstücke und Gebäude samt Zugehör. 2) Das Eigentum des Staats und der ganz oder teilweise auf Kosten des Staats zu unterhaltenden Anstalten, insbesondere auch die vom Staate selbst betriebenen Gewerbe. 3) Die ihrer Hauptbestimmung nach zum öffentlichen Gebrauch dienenden Grund- 3