350 zuscheiden. Dasselbe trifft zu für diejenigen Ortsschätzer, welche den Wohnsitz im Ort ihrer Wahl aufgeben. Das Finanzministerium kann bei der Gebäude= und der Gewerbesteuer die Er- richtung mehrerer Einschätzungskommissionen für Orte, deren Größe dies notwendig macht, verfügen. Die Schätzungskommissionen sind befugt, weitere Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen. Art. 8. Geschäftsbehandlung bei den Schätzungskommissionen im allgemeinen. Der Steuerkommissär hat in den Bezirks-Schätzungskommissionen als Vorsitzender die Verhandlungen zu leiten und für Protokollierung der Beschlüsse zu sorgen. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet der Steuerkommissär. In den übrigen Fällen gilt diejenige Summe als Schätzung der Mehrheit, in welcher, von der höchsten Summe stufen weise auf die niedrigste zurückgeschritten, zuerst die Mehrheit der Schätzer zusammentrifft. Bei der Schätzung eines ganz oder teilweise einem Mitgliede der Schätzungs- kommission gehörenden Gebäudes, Gewerbes, einzelnen Grundstücks oder nutzbaren Rechts ist dieses Mitglied von der Mitwirkung ausgeschlossen und durch einen Ersatzmann zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn die betreffenden Objekte einem nahen Verwandten oder Pflegbefohlenen eines Schätzers gehören, oder wenn sie ihm zur Verwaltung an- vertraut sind. Auch hat der Steuerkommissär zur Einschätzung einer Markung, in welcher ein Bezirksschätzer begütert ist, einen geeigneten Stellvertreter zu berufen. Art. 9. Verhältnis der Einschähungsbehörden zu den Stenerpflichtigen. Die Einschätzungsbehörden sind befugt, selbst oder durch urkundlich Beauftragte die zu schätzenden Grundstücke, Gebäude und gewerblichen Einrichtungen einzusehen, von