358 Art. 26. Einschähung der Wiesen. Rohertrag. Bei Ermittlung des Nohertrags ist zwischen gedüngten und ungedüngten, lber- schwemmungs-, Wässerungs= und Streuwiesen zu unterscheiden. Zum Rohertrag gehört das gesamte Erzeugnis an gemähtem Gras, welches als Heu oder Streumaterial nach Zentnern zu schätzen ist. Der Nebenertrag der üblichen Nachweide ist nach den Normen für Weiden (Art. 32) zu schätzen und zum Rohertrag der betreffenden Grundstücke zu rechnen, soweit die Weide von dem betreffenden Grundeigentümer selbst benützt wird. Ebenso ist bei Holzwiesen (mit Waldbäumen oder Gebüsch teilweise bewachsene Wiesen) der durchschnittliche Jahresertrag an Holz bei Berechnung des Rohertrags zu berücksichtigen. Art. 27. Kulturkosten. Der Kulturaufwand, welcher bei allen Gattungen von Wiesen vorkommt, begreift in sich neben den allgemeinen Kosten für Unterhaltung der Grundstücke die Kosten für Reinigung der Wiesen und der vorhandenen Gräben, sowie die Kosten vom Mähen, Dörren, Heimführen und Magazinieren des Erzeugnisses. Hiezu kommen bei gedüngten Wiesen die Kosten der Düngung und bei Wässerungs- wiesen die Kosten der Wässerung. Art. 28. Einschätzung der Weinberge. Rohertrag. Als Weinberge sind nur solche Grundstücke einzuschätzen, welche regelmäßig, wenn auch mit einer Zwischenkultur in der Verjüngungsperiode, dem Weinbau gewidmet sind. Bleibend zu anderen Kulturen verwendete Weinberge sind derjenigen Kulturart beizuzählen, welcher sie zur Zeit der Einschätzung angehören. Bei Schätzung des Rohertrags der Weinberge ist der durchschnittliche Ertrag der