361 Art. 34. Einschätzung der Gärten und Läuder. Gärten (Blumen-, Wurz= und Gemüsegärten, Baumschulen), sowie Länder (Kraut-, Hanf= und andere Länder) sind mit den Ackern der betreffenden Markung in ein an- gemessenes Verhältnis zu setzen. Grasgärten sind wie die Wiesen der Markung zu behandeln. Bei den mit Obstbäumen bepflanzten Grasgärten ist ein angemessener Zuschlag für den Obstertrag zu bestimmen. Für die Festsetzung dieses Zuschlags ist die etwaige Verminderung des Boden- ertrags durch die Obstbäume zu berücksichtigen. Art. 35. Einschähnug der saumgiter. Unter Baumgütern sind nur die auf der ganzen Grundfläche mit Obstbäumen bepflanzten Acker oder Wiesen zu verstehen, wogegen die nur entlang den Straßen und Wegen mit Bäumen bepflanzten Acker und Wiesen nicht hieher gehören. Der Bodenertrag solcher Baumgüter ist nach dem Steueranschlag der ihrer Boden- beschaffenheit und Lage entsprechenden Acker oder Wiesen zu bemessen, für den Obst- ertrag aber ein angemessener Zuschlag (zu vergl. Art. 34 letzter Absatz) zu bestimmen. Art. 36. Einschätzung der Hopfengärten. Der Ertrag der Hopfengärten ist nach dem Steueranschlag der ihrer Boden- beschaffenheit und Lage entsprechenden Ackerklasse mit einem angemessenen Zuschlag für den Hopfenbau zu bestimmen. Hört der Hopfenbau auf, so ist dieser Zuschlag ab- zuschreiben. Art. 37. Einschätzung der Tiergärten und parkaulagen. Die mit Holz bewachsenen Tiergärten und Parkanlagen sind als Waldungen, sonstige Lustgärten aber wie die ihrer Bodenbeschaffenheit und Lage entsprechenden land- wirtschaftlichen Kulturarten (Acker, Wiesen, Weiden 2c.) einzuschätzen.