366 Die der Holzabgabe gegenüberstehenden Gegenleistungen des Holzberechtigten an den Waldeigentümer, deren Jahreswert nach den Bestimmungen des Art. 47 zu ermitteln ist, werden vom Jahreswert der Holzabgabe in Abzug gebracht. Der hienach verbleibende Jahreswert der Holzabgabe bildet den Steueranschlag der Holzberechtigung. Art. 49. Behandlung der sonstigen Waldlasten. Die außer den Holzabgaben auf den Waldungen ruhenden Grundlasten, insbesondere die Berechtigungen Dritter zum Streusammeln, zur Harz-, Weide= und Grasnutzung, unterliegen nur insoweit der Gefällsteuer, als dadurch der Holzertrag geschmälert und dieser Verlust nicht durch etwaige Gegenleistungen ausgeglichen wird. Die hienach eintretende Schmälerung des Waldertrags wird dem mittleren Jahres- betrag nach durch Schätzung bestimmt. Dieser Jahreswert wird am Steueranschlag des betreffenden Waldes abgezogen und bildet den Steneranschlag der Berechtigung. III. Bestimmungen über das Verfahren. 1. Porarbeiten durch die (Gemeindebehörden. Art. 50. Die Sammlung der Notizen über Markungsfläche, Flächengehalt der einzelnen Kulturarten und Klassen, Gewändeeinteilung, Güterpreise, Pachtzinse und Grundlasten liegt den Gemeindebehörden ob, und hat nach den im Wege der Instruktion zu erteilenden Vorschriften auf Kosten der Gemeinde bezw. der Teilgemeinde zu geschehen. Wo eine Klasseneinteilung für die Feldgüter nicht besteht, oder die bestehende Klasseneinteilung den Normen dieses Gesetzes (Art. 19, 20) nicht entspricht, ist durch die Gemeindebehörden sofort eine vorschriftmäßige Klasseneinteilung auf Kosten der Gemeinde herzustellen. · Die zur Grundlage der neuen Einschätzung bestimmte Klasseneinteilung ist während 14 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufzulegen, nachdem dies zuvor in ortsüblicher Weise bekannt gemacht ist.