372 3) gegen die Steueranschläge der einzelnen Kulturarten und Klassen, sowie der nutzbaren Rechte. Die Beschwerden zu 3) sind immer mit speziellen, gehörig nachgewiesenen Ertrags- berechnungen zu begründen. Art. 63. Berechtigung zu Beschwerden. Zu Beschwerden sind berechtigt: 1) die Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke, bezw. der Real- berechtigung (Art. 3) in dem betreffenden Steuerdistrikt; 2) der Gemeinderat des betreffenden Steuerdistrikts. Zu Beschwerden der in Art. 62 Punkt 1 und 2 bemerkten Art ist jeder Grund- eigentümer für sich oder im Verein mit andern berechtigt; Beschwerden der in Art. 62 Punkt 3 bezeichneten Art sind nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer mindestens 1½ des Meßgehalts der betreffenden Kulturart und Klasse besitzen, oder bei nutzbaren Rechten ½ des Gesamtbetrags der Steueranschläge derselben in einem Steuerdistrikt zu vertreten haben. Der Gemeinderat ist nur zu Beschwerden der in Art. 62 Punkt 1 und 2 bezeich- neten Art und blos in dem Fall berechtigt, wenn die von ihm festgesetzte Klassen- einteilung geändert worden ist. Art. 64. Verfahren bei Beschwerden. Die bei dem Ortsvorsteher eingekommenen und von ihm dem Steuerkommissär zuzustellenden Beschwerden hat dieser nach Ablauf der bestimmten Frist dem Landes- schätzer mitzuteilen. Zu Untersuchung und Erledigung der Beschwerden ist, wofern es die Kataster- kommission notwendig erachtet, eine neue Schätzung vorzunehmen, welcher der betreffende Landesschätzer (Art. 51 Ziff. 3) anzuwohnen hat. Die in Art. 7 Ziff. 1 bestimmte Kommission ist zu dem Ende um zwei Mitglieder zu verstärken, von denen eines der