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3) gegen die Steueranschläge der einzelnen Kulturarten und Klassen, sowie der 
nutzbaren Rechte. 
Die Beschwerden zu 3) sind immer mit speziellen, gehörig nachgewiesenen Ertrags- 
berechnungen zu begründen. 
Art. 63. 
Berechtigung zu Beschwerden. 
Zu Beschwerden sind berechtigt: 
1) die Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke, bezw. der Real- 
berechtigung (Art. 3) in dem betreffenden Steuerdistrikt; 
2) der Gemeinderat des betreffenden Steuerdistrikts. 
Zu Beschwerden der in Art. 62 Punkt 1 und 2 bemerkten Art ist jeder Grund- 
eigentümer für sich oder im Verein mit andern berechtigt; Beschwerden der in Art. 62 
Punkt 3 bezeichneten Art sind nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer mindestens 1½ 
des Meßgehalts der betreffenden Kulturart und Klasse besitzen, oder bei nutzbaren 
Rechten ½ des Gesamtbetrags der Steueranschläge derselben in einem Steuerdistrikt 
zu vertreten haben. 
Der Gemeinderat ist nur zu Beschwerden der in Art. 62 Punkt 1 und 2 bezeich- 
neten Art und blos in dem Fall berechtigt, wenn die von ihm festgesetzte Klassen- 
einteilung geändert worden ist. 
Art. 64. 
Verfahren bei Beschwerden. 
Die bei dem Ortsvorsteher eingekommenen und von ihm dem Steuerkommissär 
zuzustellenden Beschwerden hat dieser nach Ablauf der bestimmten Frist dem Landes- 
schätzer mitzuteilen. 
Zu Untersuchung und Erledigung der Beschwerden ist, wofern es die Kataster- 
kommission notwendig erachtet, eine neue Schätzung vorzunehmen, welcher der betreffende 
Landesschätzer (Art. 51 Ziff. 3) anzuwohnen hat. Die in Art. 7 Ziff. 1 bestimmte 
Kommission ist zu dem Ende um zwei Mitglieder zu verstärken, von denen eines der