373 Gemeinderat des betreffenden Steuerdistrikts, das andere der Steuerkommissär zu wählen hat. Werden Beschwerden der in Art. 62 Punkt 2 bemerkten Art von den beteiligten Güterbesitzern erhoben, so haben diese statt des Gemeinderats ein Mitglied der Nach- schätzungskommission zu wählen. Die in die Nachschätzungskommission zu berufenden zwei Mitglieder sind aus der Zahl der Nachbarschätzer (Art. 7 Ziff. 1b) zu wählen, und es ist das vom Beschwerde- führer zu wählende Mitglied bei Erhebung der Beschwerde zu bezeichnen, widrigenfalls dieses Mitglied von dem Gemeinderat gewählt wird. Der Landesschätzer und die zwei zur Nachschätzung berufenen Mitglieder haben in der verstärkten Kommission je eine zählende, bei Stimmengleichheit der Landesschätzer überdies noch die entscheidende Stimme. Die Leitung des Nachschätzungsgeschäfts und die Führung des Protokolls über die Verhandlungen der Nachschätzungskommission liegt dem Steuerkommissär ob. Im übrigen finden die zwei letzten Absätze des Art. 57 Anwendung. 3. Peahren bei Einschähung der Waldungen und Waldlasten. Art. 65. Gildung der Schähnugsbezirke. Der Regel nach bilden sämtliche einem Revier des Staats zugeteilten Waldungen einen Schätzungsbezirk. Wenn übrigens innerhalb eines solchen Reviers beachtenswerte Abweichungen in den Absatzverhältnissen bestehen, so ist das betreffende Revier unter Berücksichtigung dieser Verschiedenheiten in zwei oder noch mehrere Schätzungsbezirke einzuteilen; andererseits können aber auch zwei oder mehrere Reviere mit annähernd gleichen Preisverhältnissen in einen Schätzungsbezirk vereinigt werden. Art. 66. Anfstellung von Reinertragsklassen. Als Vorarbeit für die Katastrierung der Waldungen sind in jedem Schätzungs- bezirk (Art. 65) für sämtliche in demselben vorkommende Betriebsarten durch eine von