379 Hinsichtlich der Eröffnung der vom Bezirkssteueramt festgestellten Steueranschläge und hinsichtlich etwaiger Beschwerden finden die Bestimmungen der Art. 61 bis 64 sinngemäße Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Dauer der Auflegung des Einschätzungs- ergebnisses (Art. 61 Abs. 1) auf fünfzehn Tage festgesetzt wird. Das berichtigte Kataster bildet vom folgenden Steuerjahr an die Grundlage der Steuererhebung. Art. 74. Fortsetzung. Die wegen des Wechsels in der Person des Steuerpflichtigen alljährlich vorzu- nehmende Berichtigung des Grundsteuerkatasters hat durch die örtliche Steuersatzbehörde am Anfang des Kalenderjahrs zu geschehen. Dritter Titel. Besondere Bestimmungen für das Gebäudekataster. Art. 75. Maßstab für die Bestenerung. Den Maßstab für die Besteuerung bildet der Ertrag der Gebäude, welcher aus dem durch Schätzung zu ermittelnden vollen Kapitalwert derselben berechnet wird. Als Kapitalwert gilt derjenige Betrag, um welchen ein Gebäude samt Grundfläche (Area) und Hofraite nach seiner Lage, Nutzbarkeit, seinem Umfang, Bauzustand, seiner inneren baulichen Einrichtung und nach den übrigen auf den Wert einwirkenden Ver- hältnissen, jedoch ohne Berücksichtigung der mit einem Gebäude etwa verbundenen nutz- baren Rechte (Art. 1), von dem Besitzer abgegeben und einen Käufer finden würde. Der steuerbare Jahresertrag der Gebäude wird auf drei Mark von je vollen Ein- hundert Mark des Kapitalwerts festgesetzt. Der hienach aus dem Kapitalwert (Steuer- anschlag) berechnete Betrag bildet das Steuerkapital (Steuerkataster) des einzelnen Gebäudes.