384 von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies geboten erscheint oder vom Gemeinderat beantragt wird, eines Ortsschätzers vorgenommen. Im übrigen finden für die anläßlich der Revision vorzunehmende Berichtigung des Gebäudekatasters die Art. 75 bis 79, sowie Art. 83 letzter und vorletzter Absatz entsprechende Anwendung. Art. 86. Außerordentliche Änderungen des Gebändekatasters infolge änßerer Verhältnisst. Wenn durch äußere Verhältnisse, welche seit der letzten allgemeinen Prüfung des Art. 85 eingetreten sind, in einem Steuerdistrikt der Kapitalwert sämtlicher oder einzelner Gebände seit der letztmaligen Einschätzung der Gebäude um mindestens zwanzig Prozent bleibend erhöht oder vermindert worden ist, so hat für diese Gebäude auf Anordnung des Finanzministeriums nach Maßgabe der Art. 75 bis 79 und Art. 83 letzter und vorletzter Absatz eine Berichtigung der Steuerkapitale einzutreten. Vierter Titel. Besondere Bestimmungen für das Gewerbekataster. Art. 87. Ort der Stenerpflicht. Die Steuerpflicht ist in demjenigen Steuerdistrikt (Art. 4 Abs. 2) zu erfüllen, in welchem das Gewerbe betrieben wird. Wenn ein Gewerbebetrieb sich über mehrere Steuerdistrikte erstreckt und als Ganzes eingeschätzt wurde (Art. 89), so ist das Steuer- kapital verhältnismäßig auf die einzelnen Zweiggeschäfte zu verteilen. Nichtwürttembergische Versicherungsgesellschaften, bezw. deren ständige Agenten, unterliegen mit dem aus den Versicherungen im Lande erzielten Ertrag der Besteuerung in dem Steuerdistrikt, in welchem die Zweigniederlassung oder der ständige Agent für Württemberg den Sitz hat. Art. 88. Person des Steuerpflichtigen. Ein Gewerbe, das durch Geschäftsführer, Faktore, Verwalter oder andere Stell-