C. d. f. 387 Kinder unter 16 Jahren kommen nur als halbe Personen in Berechnung. Söhne und Töchter, die im Gewerbe ihrer Eltern arbeiten, werden diesen als Hilfspersonen nach lit. a bis c aufgerechnet. Soweit Söhne, Töchter und Dienstboten teilweise im Gewerbe ihrer Eltern, bezw. ihrer Dienstherrschaften arbeiten und teilweise zu anderen nicht gewerb- lichen Verrichtungen verwendet werden, sind dieselben nach der Dauer ihrer Leistungen für das Gewerbe als Bruchteile einer Hilfsperson zu berechnen. . Als Hilfspersonen werden nicht angesehen: aa. Ehefrauen, welche als Gehilfinnen an der Geschäftsführung Anteil nehmen; bb. bei einer Witwe, die das Gewerbe ihres verstorbenen Ehemannes fortsetzt — der erste Gehilfe; c. der erste Gehilfe eines Gewerbeunternehmers, welcher wegen hohen Alters oder körperlicher Gebrechen an dem Gewerbebetrieb keinen Anteil mehr nehmen kann; (ld. ebenso der erste Gehilfe, wenn für Kinder das Gewerbe ihrer verstorbenen Eltern fortbetrieben wird, insolange keines der Kinder an dem Gewerbe- betrieb Anteil nimmt; ee. diejenigen Personen, welche als Lehrlinge für Putzmachen, Nähen, Bügeln 2c. in ein Geschäft eintreten und dort eigene Arbeiten fertigen. Wenn mehrere Personen ein Gewerbe in Gesellschaft betreiben, so ist eine dieser Personen als Unternehmer, und die weiteren bei dem Geschäftsbetriebe mit- wirkenden Teilhaber sind als Hilfspersonen anzusehen; dagegen bleiben solche Gesellschaftsmitglieder, welche an der Geschäftsführung keinen Anteil nehmen, außer Berechnung. Art. 93. gerechnung des Betriebskapitals. Das Betriebskapital (Art. 91 Ziff. 2) umfaßt sämtliche dem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände.