26. Regierungsblatt Königreich Wöürttemberg. Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 25. August 1903. Inhalt: Gesetz, betrefsend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften. Vom 38. Angust 1903. Gesttz, betreffend die Bestenerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften. Vom 8. August 1903. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Erster Abschnitt. Besteuerungsrechte der Gemeinden. Titel I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Die Gemeinden sind befugt, zur Deckung ihrer Ausgaben Beiträge, Gebühren und Steuern nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu erheben.