402 seines Grundsteuerkapitals übersteigt. Der Zuschlag darf über hundert Prozent dieses Mehrbetrags nicht hinausgehen. Die Feststellung des Verkaufswerts erfolgt alljährlich zunächst durch die örtliche Steuersatzbehörde. Sie wird endgültig, wenn der Steuerpflichtige nicht binnen fünfzehn Tagen von der ihm gemachten urkundlichen Eröffnung ihres Ergebnisses an bei der Steuersatzbehörde Einsprache erhebt. Wird rechtzeitig Einsprache erhoben, so erfolgt die endgültige Feststellung unter entsprechender Anwendung der Art. 8 bis 10 durch die für die Fortführung des Grundkatasters zuständigen Behörden. Die näheren Voraussetzungen, unter welchen ein Grundstück als Bauplatz anzusehen ist, und das Maß der Erhöhung des Grundsteuerkapitals innerhalb der durch Abs. 2 gezogenen Grenze sind in einer durch die bürgerlichen Kollegien aufzustellenden Steuer- ordnung festzusetzen, welche der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finan- zen unterliegt. In der Steuerordnung kann auch festgesetzt werden, daß für die Berech- nung des steuerbaren Mehrwerts des Grundstücks an Stelle des in Abs. 2 bestimmten anderthalbfachen Betrags seines Grundsteuerkapitals ein höherer, jedoch nicht mehr als der dreifache Betrag des letzteren zu treten habe. Verliert ein Grundstück seine Eigenschaft als Bauplatz durch eine Abänderung des Ortsbauplans, so ist derjenige, welcher im Zeitpunkt der Abänderung des Ortsbauplans Eigentümer des Grundstücks ist, berechtigt, die auf Grund der Zuschläge bezahlten Ge- meindeumlagen zurückzufordern. Art. 14. Für gewerbliche Unternehmungen, welche sich mit dem Großbetrieb des Kleinhandels mit Waren verschiedener Gattung in der Art der Warenhäuser, Großbazare, Abzahlungs-, Versteigerungs= und Versandgeschäfte befassen, ist eine besondere Gewerbesteuer (Waren- haussteuer) nach Maßgabe des im Warengeschäft dieser Unternehmungen erzielten Jahres- umsatzes festzusetzen. Diese Steuer wird in Gemeinden, welche eine Gemeindeumlage erheben, in Form einer Erhöhung des nach Art. 12 aus dem Gewerbekataster sich erge- benden Umlageanteils erhoben. Der Ansatz der Steuer beginnt in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern bei einem Jahresumsatz von 80 000-¾, von mehr als 10 000 bis zu 50000 Einwohnern bei einem