407 Einkommensteuergesetzes genannten juristischen Personen und Personenvereinen von dem Sitz der Verwaltung in der betreffenden Gemeinde. Art. 1 Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung. Neuanziehende sind unter demselben Vorbehalt nicht steuerpflichtig, wenn die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten übersteigt. Art. 27. Wenn ein Steuerpflichtiger in einer anderen Gemeinde als in derjenigen des Wohn- oder Aufenthaltsorts oder Verwaltungssitzes gemeindesteuerpflichtige Grundstücke, Gebäude und Gewerbe mit einer Katastersumme von zusammen mindestens fünfhundert Mark besitzt, so kann die Gemeinde, in welcher der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder der Gewerbebetrieb stattfindet, falls sie eine Gemeinde-Eink st erhebt, beanspruchen, daß ihr ein Teil des aus dem Gesamteinkommen berechneten Einheitssatzes der staat- lichen Einkommensteuer des Steuerpflichtigen behufs Heranziehung zu ihrer Gemeinde- Einkommensteuer zugewiesen wird. Der Anteil beträgt drei Viertel desjenigen Betrags des Einheitssatzes, welcher bei verhältnismäßiger Verteilung des letzteren nach dem Ein- kommen aus den verschiedenen Arten von Einkommensquellen (Art. 6 des Einkommen- steuergesetzes) auf den innerhalb der Markung der anteilberechtigten Gemeinde liegenden Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb entfällt. Der Abzug am Gewerbekataster bleibt bei der Berechnung der Katastersumme von fünfhundert Mark unberücksichtigt. Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich eines in mehreren Gemeinden gelegenen einheitlich bewirtschafteten Waldbesitzes zu, so ist zunächst der Betrag des auf diesen Waldbesitz entfallenden Einheitssatzes nach Abs. 1 festzustellen, und es hat alsdann die Überweisung des entsprechenden Teils dieses Betrags an die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Katasterwerte des Besitzes, im übrigen unter Beachtung der Vorschriften in Abs. 1 zu erfolgen. Von dem Ministerium des Innern können Vorschriften gegeben werden, wonach die überweisung des auf einen in mehreren Gemeinden gelegenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb entfallenden Betrags des Einheitssatzes an die einzelnen Gemeinden unter Zugrundelegung des nachhaltigen Ertrags der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile zu geschehen hat. Auch der Steuerpflichtige ist berechtigt, die überweisung des in Abs. 1 bezeichneten