416 Weiler, Höfe und einzelnstehenden Wohnsitze, sowie für Hunde, welche zum Hüten von Schafen verwendet werden, ausgeschlossen bleiben. In zusammengesetzten Gemeinden steht die Erhebung der Hundeabgabe der Ge- samtgemeinde zu. Art. 50. Stenerpflichtig für das ganze Rechnungsjahr ist derjenige, welcher den Hund am 1. April hält. Wer nach dem 1. April einen steuerbaren Hund zu halten beginnt, hat vom nächsten Quartal an die Abgabe für den Rest des Jahres zu entrichten, ausgenommen, wenn der Hund nur an die Stelle eines von demselben Pflichtigen bereits versteuerten Hundes tritt. . Das gleiche gilt, sobald ein Hund, welcher wegen noch nicht erreichten abgabe- pflichtigen Alters am 1. April unversteuert geblieben ist, in dieses Alter eintritt. Art. 51. Die Aufnahme der Hunde geschieht alljährlich auf 1. April durch die Gemeinde- behörde. Wer bis zum 15. April die Abmeldung eines bis dahin versteuerten Hundes unter- läßt, hat die Abgabe für das neue Steuerjahr fortzuentrichten. Wer nach dem 1. April einen steuerbaren Hund zu halten beginnt, hat hievon binnen zwei Wochen der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Dieselbe Anzeigepflicht hat derjenige, der den Hund hält, sobald sein bisher steuerfreier Hund in das abgabe- pflichtige Alter eingetreten ist. Art. 52. Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel bezahlter Hundeabgaben verjährt in drei Jahren. Die Verjährung läuft vom Schluß des Stenerjahres an, für welches die Steuer zu entrichten war, und wird einerseits durch urkundliche Anfforderung zur Zahlung seitens der Gemeindepflege, andererseits durch das Anbringen der Zurückforderung bei der Gemeindepflege unterbrochen.