478 Berfassung der Technischen Hochschule in Stuttgart. I. Zweck, Stellung und Gliederung der Hochschule. 81. Die Technische Hochschule hat den Zweck, die wissenschaftliche und künstlerische Aus- bildung für die technischen Berufsarten und für den Lehrberuf in den mathematisch- naturwissenschaftlichen Fächern zu gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste zu pflegen, die zu ihren Gebieten gehören. §2. Die Technische Hochschule ist dem Königlichen Ministerium des Kirchen= und Schul- wesens unmittelbar unterstellt, das den Ministerialreferenten zu den Sitzungen des Senats- ausschusses und des Senats abordnen kann. § 3. Die Technische Hochschule gliedert sich in die 6 Abteilungen für 1) Architektur; 2) Bauingenieurwesen; 3) Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektrotechnik; 4) Chemie einschließlich des Hüttenwesens und der Pharmazie; 5) Mathematik und Naturwissenschaften; 6) Allgemein bildende Fächer. Es bleibt dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens vorbehalten, nach An- hörung des Senats sowohl die Zahl dieser Abteilungen als auch die ihnen überwiesenen Fächer nach Maßgabe des Bedürfnisses abzuändern. II. Lehrfächer, Lehrmittel und Lehrkräfte. 84. Die Lehrfächer der Technischen Hochschule und die Art des Unterrichts in den- selben, sowie die Lehrmittel werden in dem jeweiligen Programm (§ 42) bekannt gegeben.