482 814. Das Abteilungskollegium ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand oder seinem Stellvertreter wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend ist. 8 15. Das Abteilungskollegium beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der sonst nicht mitstimmt, die entscheidende Stimme. § 16. Ist bei der Beratung eines Gegenstandes die Mitwirkung anderer Lehrer oder von Beamten der Hochschule angezeigt, so sind diese, jedoch ohne Stimmrecht, beizuziehen. § 17. Die Abteilungskollegien sind in erster Linie für den jeweiligen wissenschaftlichen Stand ihrer Abteilungen verantwortlich. Demgemäß liegt ihnen ob, die Studieninteressen der einzelnen Abteilungen wahrzunehmen; insbesondere haben sie 1) für die Vollständigkeit der Vorlesungen und lbungen auf ihren Gebieten zu sorgen und demnach die hiezu geeigneten Anträge bei dem Rektorat zu stellen, sowie auf Verlangen gutächtliche Außerungen abzugeben. Vorschläge für das Programm sind dem Rektor vor dem 1. Juni zu übergeben; sie werden nach Außerung der beteiligten Lehrer von dem Abteilungskollegium festgestellt; 2) über den Fleiß und die sittliche Haltung der Studierenden Aufsicht zu führen, und, wenn ein Einschreiten mit Disziplinarmitteln angezeigt erscheint, entsprechende Anträge an das Rektorat zu stellen; 3) Gutachten über die Würdigkeit derjenigen Studierenden der Abteilung abzugeben, welche sich um Stipendien oder Unterrichtsgeldnachlaß bewerben; 4) Vorschläge wegen Schaffung, Aufhebung und Neubesetzung von Lehrstellen, Assi- stenten= und Beamtenstellen ihrer Abteilung zu machen; 5) Anträge für die Aufstellung des Etats und für außerordentliche Geldbewilligungen zu stellen; 6) Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen und Belobungen zu stellen;