485 Das Nähere über die Verhandlungen und Beschlüsse des Senats sowie über die Protokollführung wird durch eine nach Vernehmung des Senats vom Ministerium zu erlassende Geschäftsordnung bestimmt. 8 23. Der Senat ist zuständig J. zur eigenen Entscheidung: 1) über die Verwendung der Etatsmittel innerhalb des verabschiedeten Betrags, soweit es hierüber noch einer weiteren Bestimmung bedarf; 2) über die Gesuche um Nachlaß des Unterrichts= und Ersatzgeldes innerhalb eines Zehnteils der Gesamtsumme, wenn nicht alle Gesuche würdiger Bewerber berücksichtigt werden können (vergl. § 20 I. 2); 3) über die Zuerkennung von Preisen und Belobungen für Preisaufgaben mit der unter II. 17 angeführten Beschränkung; 4) über die Veranstaltung von Festlichkeiten der Technischen Hochschule, soweit hierüber nicht vom Ministerium verfügt wird, unbeschadet des Verfügungs- rechts des Senatsausschusses in dringenden Fällen (vergl. § 20 I. 8); 5) in Disziplinarsachen nach Maßgabe der in den „Vorschriften für die Studieren- den“ getroffenen Bestimmungen; 6) über die Prüfung der Satzungen und die Auflösung eines Vereins der Studierenden; ferner hat er: 7) die aus der Promotionsordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten wahr- zunehmen; · II. zur Antragstellung bei dem Ministerium insbesondere in Bezug auf: 1) Anderungen in der Verfassung oder in den Einrichtungen der Hochschule; 2) Verwaltungs= und Dienstvorschriften, soweit nicht der Senatsausschuß zu- ständig ist (vergl. § 20 II. 4); 3) Vorschriften für die Studierenden mit Einschluß der Disziplinarvorschriften; 4) die Habilitationsordnung; 5) die Prüfungs= und Promotionsordnung; 6) das Programm; 7) die Etatsaufstellung;