486 8) alle Fragen, welche die Gebäude der Hochschule und ihre Zubehörden be- treffen, soweit nicht der Senatsausschuß zuständig ist (vergl. § 20 II. 5); 9) Schaffung neuer, oder Anderung und Außfhebung bestehender Einrichtungen; 10) die Errichtung, Anderung oder Aufhebung von Stellen; 11) die Besetzung von Stellen und die Stellvertretungen bei denselben, soweit nicht der Senatsausschuß zuständig ist (§ 20 II. 1 u. 2); 12) die Erteilung und Entziehung von Lehraufträgen; 13) die Zulassung von Privatdozenten; 14) die Regelung der Bezüge der Lehrer, Beamten und Unterbeamten; 15) die Festsetzung des Unterrichts= und Ersatzgeldes, sowie der etwaigen sonstigen Gebühren der Studierenden und Hospitanten; 16) die Verleihung von Stipendien nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen; 17) die Vergebung von mehr als einem Preise an einer Abteilung (vergl. oben I. 3); 18) die Verwilligung von Beiträgen zu den Instruktionsreisen der Lehrer aus den hiefür bestimmten Etatsmitteln; 19) die Deckung außerordentlicher, im Etat nicht vorgesehener Ausgaben, sowie wegen der Verwendung etwaiger überschüsse. Außerdem hat der Senat die von dem Ministerium von ihm eingeforderten Auße- rungen und Gutachten abzugeben. 8 24. Für den formellen und ökonomischen Verwaltungsdienst sind zwei Verwaltungs- beamte angestellt. Dazu tritt das erforderliche Kanzleipersonal. 8 26. Der erste Verwaltungsbeamte (Amtmann) hat namentlich: 1) den Rektor in der Führung der Vorstandsgeschäfte zu unterstützen, 2) bei Disziplinarvergehen der Studierenden die ihm von dem Rektor aufge- tragenen Untersuchungen zu führen, 3) über die Verhandlungen und Beschlüsse des Senatsausschusses und Senats ein fortlaufendes genaues Protokoll zu führen,