488 zu erbringen. Ausländer haben überdies einen Paß oder Heimatschein vorzulegen. Zeug- nisse in fremder Sprache müssen auf Erfordern in beglaubigter übersetzung vorgelegt werden. Die vorgelegten Zeugnisse verbleiben bis zum Abgang des Studierenden bei dem Rektorat. Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die im aktiven Dienst stehenden Beamten, Lehrer und Offiziere, sowie die dem Gewerbestand angehörenden Personen. Es steht ihnen jedoch frei, einzelne Vorlesungen und Übungen nach den für die Hospitanten bestehenden Bestimmungen zu besuchen. §29. Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von solchen, welche als ordent- liche Studierende eintreten wollen, durch das Reifezeugnis einer deutschen Oberreal- schule, eines deutschen Real= oder humanistischen Gymnasiums oder einer diesen Schulen für das technische Studium von dem Ministerium gleichgestellten Lehranstalt des Deutschen Reichs erbracht. Wer seine Vorbildung im Ausland erhalten hat, kann als ordentlicher Studierender aufgenommen werden, wenn er ein Reifezeugnis besitzt, das von dem Ministerium als gleichwertig mit den vorgenannten deutschen Reifezeugnissen anerkannt ist und das im Lande seiner Ausstellung zum Studium an einer Technischen Hochschule oder an einer Universität als ordentlicher Studierender berechtigt. Für Ausländer ist weitere Bedingung, daß in ihrem Heimatland Angehörige des Deutschen Reichs mit einem der in Abs. 1 genannten Reifezeugnisse zum Hochschulstudium als ordentliche Studierende zugelassen werden.] e Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen, einschließlich Elektro- technik, ist überdies in der Regel der Nachweis einer mindestens einjährigen Werkstatt- tätigkeit zu erbringen., Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis der erstandenen Apothekergehilfenprüfung und der vollständigen Zurücklegung der vorgeschriebenen Ge- hilfenzeit verlangt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule übergehen. Bei einem üÜbertritt ist außerdem das Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.