500 8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat spätestens am Montag, den 23. November d. Is., stattzufinden. 9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.- G. November 1884 (Neg. Blart S. 345) Blatt S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vom 88.Kaoruer 1550 (#/0 Bli 35 sowie darauf hingewiesen, daß — 5 S S "*-: .Hin den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, . der Wähler seinen Stimmzettel an dem abgesonderten Tisch in den gestempelten Umschlag zu stecken und den Umschlag mit dem Stimmzettel selbst in die Wahlurne zu legen hat, kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, . von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren und daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht bedienen dürfen. Stuttgart, den 8. Oktober 1903. Pischek. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.