514 als Mitglieder: je ein Vertreter der Ministerialabteilung für die höheren Schulen und der Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen, ferner Lehrer der Akademie der bildenden Künste und der Kunsigewerbeschule und je nach Bedürfnis weitere Sachverständige, insbesondere, wenn weibliche Prüf- linge vorhanden sind, eine Zeichenlehrerin. Der Zeitpunkt der Prüfung wird mindestens 6 Wochen vor ihrem Beginn im Staatsanzeiger bekannt gemacht. § 3. Zur Prüfung werden zugelassen diejenigen Bewerber und Bewerberinnen, die 1) das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben, 2) deutsche Staatsangehörige sind, 3) die Berechtigung zum Eintritt in die 8. Klasse eines deutschen humanistischen oder Realgymnasiums, einer deutschen Oberrealschule oder einer den genannten Schulen gleichgestellten Unterrichtsanstalt besitzen oder die Abgangsprüfung aus der obersten Klasse einer deutschen voll aus- gebauten und staatlich anerkannten höheren Mädchenschule oder die erste Dienstprüfung für den Volksschuldienst oder eine der höheren staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen in weiblichen Handarbeiten erstanden haben, 4) sich über ein Fachstudium von mindestens 4 Jahren an einer Akademie der bilden- den Künste, einer Kunstgewerbeschule, Technischen Hochschule oder Baugewerkeschule ausweisen. Von dieser Zeit müssen mindestens 2 Jahre auf den Besuch eines Zeichenlehrer-Fachkurses verwendet sein. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende, in zweifelhaften Fällen die Prüfungskommission. 84. Die Meldungen zur Prüfung sind spätestens 3 Wochen vor deren Beginn schriftlich bei der Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen einzureichen, und zwar, wenn die Bewerber und Bewerberinnen zur Zeit der Meldung eine württembergische