340 Arbeiterversicherung unter Benützung des Formulars Anlage H für jedes Jahr neu aufgestellt. Dieselbe führt auf: I. die Hauptsumme des auf den 1. April des abgelaufenen Kalenderjahres festge- stellten Grund= und Gefällkatasters des Gemeindebezirks, wie solches in dem Verzeichnis der Anderungen in dem Ortsgrundsteuerkataster aufgeführt ist. Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858 (Reg. Blatt S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 198) bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind hiebei mit ihrem ganzen Betrag, auch soweit derselbe von der Grund= und Gefäll- steuer frei bleibt, in Rechnung zu nehmen; die nach Art. 17 bis 19 des Ausführungsgesetzes und § 57 Abs. 2 des Unfall- versicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft sich ergebenden Zugänge nämlich: 1) die Summe der fingierten Steuerkapitale a) beitragspflichtiger Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe, für welche Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind, und b) von Grundstücken, welche außerhalb der Landesgrenze liegen, aber Bestand- teile eines innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen land= oder forstwirt- schaftlichen Betriebs bilden (ad a und b vergl. oben §§ 3 bis 10 und Anlage B); 2) die Summe der Steuerkapitale der im Bezirk einer andern Württembergischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gelegenen Bestandteile von Betrieben, deren Sitz sich im Gemeindebezirk befindet (vergl. §§ 13 und 14 und Anlage E); 3) die Summe der Zuschläge, welche sich aus der freiwilligen Versicherung nicht versicherungspflichtiger Personen ergeben (vergl. I 16 und Anlage lh); 4) die Summe der Zuschläge, welche sich aus der Versicherung der Betriebs- beamten und Facharbeiter ergeben (vergl. § 17 und Anlage 6); III. als Abgang die Summe der Steuerkapitale solcher Grundstücke und Gefälle, für welche Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft des betreffenden Kreises nicht zu entrichten sind (§§ 11, 12 und Anlage (). II. —