542 Umlagekatasters des Gemeindebezirks ergibt, so hat der Genossenschaftsvorstand sofort die Feststellung der Katasternachweisung entsprechend zu berichtigen und unter Festhaltung des berechneten Umlagefußes den auf die Gemeinde treffenden Umlagebetrag richtig zu stellen, sowie den Gemeinderat hievon in Kenntnis zu setzen. Unterausteilung der Umlage auf die einzelnen Beitragspflichtigen und Erhebung der Einzelbeiträge. 22 # 22. Die Gemeindebehörden können die nach Art. 27 des Ausführungsgesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1891) der Gemeinde zukommende Unterausteilung der auf die Gemeinde entfallenden Umlage auf die einzelnen Beitragspflichtigen und den Einzug derselben an die Umlegung und an den Einzug der Grund= und Gefällsteuern des mit dem 1. April beginnenden Rechnungsjahrs anschließen. Es bleibt ihnen jedoch auch unbenommen, sowohl die Unterausteilung als den Einzug innerhalb der für die Ablieferung der Umlage an die Genossenschaft bestimmten zweimonatlichen Frist oder sonst zu einem früheren Zeitpunkt zu bewerkstelligen. In beiden Fällen ist zur Umlegung das Steuerabrechnungsbuch der Gemeinde zu verwenden, welches zu diesem Zweck die aus Anlage ersichtliche Erweiterung erfährt. Die in das Steuerabrechnungsbuch eingetragenen Katastersummen und Umlagebeträge gehen in die Steuerzettel beziehungsweise Steuerbüchlein über. Die Ergänzung des Steuerabrechnungsbuchs ist demjenigen Beamten zu übertragen, welcher mit der Anlegung desselben beauftragt ist. Falls die Umlegung und der Einzug der Beiträge nicht im Anschluß an die Um- legung und an den Einzug der Grund= und Gefällsteuer erfolgt, ist die Anlegung be- sonderer Einzugsregister zulässig. In diesem Fall kann die Besorgung des Umlegungs- geschäfts auch einem anderen als dem in Abs. 2 genannten Beamten übertragen werden. 8 23 8 0. Das Umlagekataster des einzelnen Zahlungspflichtigen bestimmt sich: I. durch die Hauptsumme des Grund= und Gefällkatasters, wie dasselbe für den einzelnen Zahlungspflichtigen in dem auf den 1. April des abgelaufenen