543 Kalenderjahrs richtig gestellten Steuerbuch (vergl. § 9 Abs. 2 der Ministerial- verfügung vom 18. Januar 1900, Reg. Blatt S. 65) eingetragen ist. Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858 (Reg. Blatt S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 198) bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind hiebei mit ihrem ganzen Betrag, auch soweit derselbe von der Grund= und Gefällsteuer freibleibt, in Rechnung zu nehmen. · Zu dieser Summe treten hinzu als Zugänge: 1) die in § 19, II Ziff.1 bis 4 aufgeführten Steuerkapitale der einzelnen Pflichtigen, 2) die Steuerkapitale von Grundstücken, für welche der beitragspflichtige Betriebs- unternehmer nicht auch grundsteuerpflichtig ist (vergl. §§ 1, 2 und Anlage A). III. Von der aus der Zusammenrechnung von Ziff. I und II sich ergebenden Summe sind als Abgänge abzuziehen: 1) die in § 19, III aufgeführten Steuerkapitale der einzelnen Pflichtigen, 2) die Steuerkapitale von Grundstücken, bezüglich welcher eine andere Person als der Steuerpflichtige als beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachgewiesen ist (vergl. 88 1, 2 und Anlage 4). Es empfiehlt sich, zu den nach Ziff. II und III erforderlichen Berechnungen das Steuerabrechnungsbuch des Vorjahrs zu benützen. II. — § 24. Das Umlagekataster jedes Zahlungspflichtigen wird in die summarische Berechnung des Steuerabrechnungsbuchs eingetragen, diese wird zusammengerechnet und durch Ver- gleichung mit dem Gesamt-Umlagekataster der Gemeinde probemäßig festgestellt. Sodann werden unter Benützung der Hilfstafel (§ 20 Abs. 2) die Umlagebeträge der einzelnen Pflichtigen berechnet, wobei Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig nach oben abgerundet werden. Erst nachdem dies geschehen, werden die Katastersummen und die Umlagebeträge in das neue Steuerabrechnungsbuch übertragen. g 25. In die Steuerzettel beziehungsweise Steuerbüchlein müssen das Umlagekataster der Zahlungspflichtigen und deren Umlagebetreff aufgenommen werden.