569 37. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 17. Dezember 1903. Inhalt: Königliche“ Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für au eines zweiten“ Gleises auf der Vahnstreshe Mavensburg. Friedrichshafen erforderlichen Grund- den Baus im Weg er Zwangsenteignung. Vom 4. Dezember 1908. — Verfügung der Ministerien des Innern und des er und Schulwesens, brnn den Vollzug des rseschet, betreffend Kinder- arbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1908. Vom 10. Dezember 1 Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau eines zweiten Gleises auf der Bahnstreche Ravensburg—Friedrichshafen erforderlichen Grundeigentums im Wege der ZSwangsenteigunng. Vom 4. Dezember 1903. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung des nach Art. 3 Ziff. 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1903 (Reg. Blatt S. 249) herzustellenden zweiten Gleises auf der Bahnstrecke Ravensburg—Friedrichshafen die nach dem genehmigten allgemeinen Plan für dieses Unternehmen erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grund- stücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. Nach diesem Plan wird das zweite Gleis von Ravensburg bis Weißenau rechts von dem bestehenden Gleis, von Weißenau bis Bahnkilometer 187,3 links, von hier bis zur