588 812. Der Vorbereitungsdienst wird bei dem Amtsgericht begonnen und dauert daselbst mindestens zehn Monate. Während dieser Zeit werden die Referendare zur Einführung in die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem dienstaufsichtführenden Amts- richter auf die Dauer von zwei bis drei Monaten einem Bezirksnotariat des Amtsgerichts- bezirks überwiesen. Die Beschäftigung bei dem Landgericht dauert mindestens sechs Monate, die Be- schäftigung bei der Staatsanwaltschaft mindestens vier Monate. Einzelne Referendare können dem Oberlandesgericht zur Beschäftigung zugeteilt werden. Während des Vorbereitungsdienstes bei dem Rechtsanwalt ist der Referendar der Oberaufsicht des Präsidenten desjenigen Landgerichts unterstellt, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen Sitz hat. 813. Die Zeit, während der ein Referendar durch Einziehung zu militärischen Dienst- leistungen oder durch Krankheit dem Vorbereitungsdienste entzogen war, wird, wenn die Verhinderung innerhalb Jahresfrist im ganzen zehn Wochen nicht übersteigt, auf die dreijährige Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes sowie auf die Mindestdauer der einzelnen Zweige desselben (§§ 11, 12) angerechnet. War der Referendar über zehn Wochen innerhalb Jahresfrist dem Vorbereitungs- dienste entzogen, so erfolgt eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur mit Genehmigung des Justizministeriums. 814. Hat ein Kandidat nach bestandener erster Prüfung den Vorbereitungsdienst teil- weise in einem anderen Bundesstaate geleistet, so bestimmt das Justizministerium über die Anrechnung der hierauf verwendeten Zeit. #15. Wegen unwürdigen Verhaltens oder wegen grober Pflichtwidrigkeit eines Referendars kann das Justizministerium dessen zeitweilige oder dauernde Entlassung aus dem Vor- bereitungsdienst oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfügen.