59P0 g 20. Nach der Erstehung der Prüfung werden die Kandidaten von dem Justizministerium zu Gerichtsassessoren bestellt. V. Übergangs= und Schlußbestimmungen. § 21. Die erste höhere Dienstprüfung wird auf Grund der bisherigen Vorschriften letzt- mals im Sommerhalbjahr 1905 und auf Grund der gegenwärtigen Verordnung erstmals im Winterhalbjahr 1905 auf 1906 abgehalten; die Benennungen in § 10 Abs. 1 und § 20 finden vom 1. Januar 1906 an mit Rückwirkung auf die zu dieser Zeit vor- handenen Justizreferendäre I. und II. Klasse Anwendung. Im übrigen treten die allgemeinen und besonderen Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung über die zweite höhere Dienstprüfung sowie die Vorschriften über den Vorbereitungsdienst sofort in Kraft. Vorbehältlich der übergangsbestimmung in Abs. 1 werden durch die gegenwärtige Verordnung die noch geltenden Bestimmungen der Verordnungen vom 25. April 1839 und 3. Januar 1850, betreffend die Dienstprüfungen im Justizdepartement (Reg. Blatt von 1839 S. 415 und von 1850 S. 1), sowie vom 20. Dezember 1881 und 2. Dezember 1897, betreffend die Vorbereitung für den höheren Justizdienst (Reg. Blatt von 1881 S. 481 und von 1897 S. 234), ersetzt. Die Vorschrift über die Meldefristen zur ersten höheren Justizdienstprüfung (§ 21 Abs. 2 der Verordnung vom 25. April 1839) tritt sofort außer Kraft. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 7. Dezember 1903. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.