391 Königliche Verordnung, betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. Vom 7. Dezember 1903. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir be- züglich der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, wie folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. § . Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst im Departement des Innern wird erworben durch die Erstehung der ersten höheren Justizdienstprüfung (8§ 6 bis 8 der K. Verordnung vom 7. Dezember 1903, betreffend die Befähigung für den höheren Justizdienst, Reg. Blatt S. 583), die Leistung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes und die Erstehung der Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst. Die erlangte Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst bildet die Voraus- setzung für die Übertragung der Stellen der höheren Beamten des Ministeriums und der Landeskollegien des Departements des Innern, soweit diese Beamten nicht aus der Zahl der Techniker berufen werden, sowie der Vorstände der Oberämter und der zweiten ober- amtlichen Beamten. Die Erstehung der Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst befähigt zugleich zu den in § 1 der K. Verordnung vom 1. Dezember 1900, betreffend die niedere Verwaltungsdienstprüfung (Reg. Blatt S. 905), aufgeführten Stellen. Für die technischen Stellen bestehen besondere Prüfungen. 82. Referendare, die in den höheren Verwaltungsdienst übertreten wollen, werden in den Vorbereitungsdienst des Departements des Innern übernommen, wenn sie mindestens ein Jahr lang in dem Vorbereitungsdienst des Justizdepartements beschäftigt gewesen waren. Sie haben ihr Gesuch um libernahme unter Anschluß des Zeugnisses über die Er- stehung der ersten höheren Justizdienstprüfung, des Nachweises über die im Vorbereitungs- 2