592 dienst des Justizdepartements zugebrachte Zeit und ihrer Militärpapiere bei ihrer vor- gesetzten Behörde einzureichen, von der es mit einer Außerung über die Beschäftigung, die Befähigung, das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Gesuchstellers dem Justizministerium vorzulegen ist. Das Justizministerium übermittelt das Gesuch dem Ministerium des Innern. II. Praktischer Vorbereitungsdienst. § 3. Die von dem Ministerium des Innern übernommenen Referendare haben zum Zweck ihrer besonderen Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst während eines Zeitraums von zwei Jahren Vorbereitungsdienst im Departement des Innern zu leisten. Die Zeit, während der ein Referendar durch Einziehung zu militärischen Dienst- leistungen oder durch Krankheit dem Vorbereitungsdienst entzogen war, wird, wenn die Verhinderung innerhalb Jahresfrist im ganzen zehn Wochen nicht übersteigt, auf die zweijährige Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes sowie auf die Mindestdauer der einzelnen Zweige desselben (§ 5) angerechnet. War der Referendar über zehn Wochen innerhalb Jahresfrist dem Vorbereitungs- dienst entzogen, so kann das Ministerium des Innern die überschießende Zeit ganz oder teilweise anrechnen. 84. Wegen unwürdigen Verhaltens oder wegen grober Pflichtwidrigkeit eines Referendars kann das Ministerium des Innern dessen zeitweilige oder dauernde Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfügen. 85. Der Vorbereitungsdienst ist nach näherer Anordnung des Ministeriums des Innern in der Regel bei einem Bezirksamt und bei einer Kollegialbehörde des Departements des Innern zu leisten. Ein angemessener Teil des Vorbereitungsdienstes soll der prak- tischen Beschäftigung im Gemeindedienst gewidmet werden. Bei der Zuteilung der Referendare zu den Bezirksämtern und den Kollegialbehörden wird, soweit es unbeschadet des Zwecks praktischer Ausbildung tunlich ist, auf die Wünsche der Beteiligten Rücksicht genommen.