598 höheren Dienstprüfung im Departement des Innern in Kraft, die Absätze 2 und 3 des genannten Paragraphen bleiben bis zur Beendigung der letzten nach den seitherigen Vor- schriften vorzunehmenden zweiten höheren Dienstprüfung im Departement des Innern mit der Maßgabe in Kraft, daß an Stelle der im zweiten Absatz festgesetzten Dienst- probezeit von einundeinhalb Jahren eine solche von zwei Jahren tritt. 8 20. Die Königliche Verordnung vom 7. November 1885 wird vorbehältlich der in den 88 18 und 19 getroffenen übergangsbestimmungen durch die gegenwärtige Verordnung ersetzt. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 7. Dezember 1903. Wilhelm. Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. Königliche Verordnung, betreffend die Befähigung für den höheren Finanzdienst. Vom 7. Dezember 1903. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir bezüg- lich der Befähigung für den höheren Finanzdienst, wie folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. 81. Die Befähigung für den höheren Finanzdienst wird erworben durch die Erstehung der ersten höheren Justizdienstprüfung (§§ 6 bis 8 der Königlichen Verordnung vom 7. Dezember 1903, betreffend die Befähigung für den höheren Justizdienst, Reg. Blatt S. 583), die Leistung eines zweiundeinhalbjährigen Vorbereitungsdienstes und die Er- stehung der Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst.