603 Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. Die Prüfung ist nicht öffentlich. §s 13. Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind: 1) Bürgerliches Recht; 2) Finanzwissenschaft, deutsches und württembergisches Finanz= und Steuerrecht einschließlich des württembergischen Gemeindesteuerwesens; 3) Etats-, Kassen= und Rechnungswesen nach Reichs= und württembergischem Recht; 4) Reichsstaatsrecht und württembergisches Staatsrecht; 5) deutsches Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung seines die Verwaltung der wirtschaftlichen Angelegenheiten betreffenden Teils. In den zu Ziff. 2 und 3 genannten Fächern werden den Kandidaten neben den zur Beantwortung aufgegebenen Fragen noch praktische Fälle oder größere Aufgaben zur Bearbeitung gegeben. Die mündliche Prüfung umfaßt die im ersten Absatz genannten Fächer und außerdem noch Volkswirtschaftslehre. 814. Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, die nicht ausdrücklich zugelassen sind, ist den Kandidaten verboten. Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird durch Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; wird die Verfehlung erst nach Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird dem Kandidaten ein Prüfungszeugnis nicht ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen. Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt. 8 16. Die bei der Prüfung als befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche die zuerkannte Befähigungsstufe angeben. Sie werden von dem Finanzministerium zu Finanzassessoren bestellt. Ihre Namen werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.