1 1. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 7. Jannar 1004. Inholnt Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Aagelegenheiten. „Vertehrsabteilung. abetreffen Anderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom 3. Jul . Von Dezember — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, Lelle die Vergütung für die Naturalverpflegung mar- schierender 2c. Truppen fũr das Jahr 1904. Vom 30. Dezember 1903. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bestand der Eichämter. Vom 31. Dezember 1903. Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung der Telegraphenordnung für Würktemberg vom 3. Juli 1897. Vom 30. Dez. 1903. Die Telegraphenordnung für Württemberg vom 3. Juli 1897 hat folgende Ande- rung erhalten: In 83 ist am Schlusse als neuer (XII.) Absatz hinzuzufügen: XII. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden — Telegramme unter Deckadresse —, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider unte# Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Aufschrift bezeichneten Empfänger bestimmt ist. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1904 in Kraft. Stuttgart, den 30. Dezember 1903. v. Soden.