W 3. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 2. März 1904. Inhalt: Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Maßbregeln zur Bekämpfung der Geflügelcholera und der Hühnerpest. Vom 20. Februar 1904. Nebst Anhan Verfügung des Ministeriums des Jnnern, betreffend Maßregeln zur Brkämpfung der Gestügelcholera und der Hühnerpest. Vom 20. Februar 1904. Zur Bekämpfung der Geflügelcholera und der Hühnerpest, für welche Krankheiten durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. und 17. Mai 1903 (Reichs-Gesetzblatt S. 223 und 224) die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom. Jalusze- (Reichs-Gesetzblatt von 1894 S. 409) für den ganzen Umfang des Reichs eingeführt worden ist, wird unter Hinweisung auf die Strafbestimmungen in § 328 des Strafgesetzbuchs, § 65 Ziff. 2, § 66 Ziff. 3 und 4, § 67 des oben bezeichneten Reichsgesetzes, sowie Art. 25 Ziff. 2 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 nachstehendes verfügt: 81. Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, welche den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten