10 Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera oder die Hühnerpest festgestellt, so hat unbeschadet der von dem beamteten Tierarzt vorläufig zu treffenden Anordnungen (§ 2 Abs. 2) das Oberamt die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung der Tiere anzuordnen. Die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Behältnisse, in denen das Geflügel untergebracht oder transportiert worden ist, sowie die betreffenden Gerät- schaften sind zu reinigen und zu desinfizieren. Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann das Oberamt die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisenbahn, zu Wagen oder Schiff befördert werden und fremde Gehöfte nicht betreten. Vor Erteilung der Erlaubnis zur überführung in einen anderen Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungs- orts anzufragen, ob die Aufnahme der Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur überführung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. § 11. Nach Erlöschen der Seuche sind die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen Be- hältnisse, in denen das Geflügel untergebracht war, gründlich zu reinigen und zu desin- fizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste und der zusammengekehrte Schmutz sind zu verbrennen. Fußböden, Türen, Wände, Sitzstangen, Futter= und Tränkgeschirre, sowie sonstige Geräte sind mit heißer Sodalauge (3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile Wasser) gründlich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände sind zu verbrennen. Von Erd= und Sandböden sind die obersten Schichten auszuheben und unschädlich zu beseitigen. Kadaver und Schlachtabfälle sind entweder durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfalle der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder durch Vergraben in Gruben, die mit einer mindestens 1½ m dicken Erdschicht zu bedecken sind, unschädlich zu beseitigen. Nach erfolgter Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind der Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (— 1 Raumteil frisch gelöschtem [Atz- Kalk auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen.