11 Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt es sich, dem Wasser frisch gelöschten (Atz-) Kalk, etwa 1 Raumteil auf 100 Raumteile Wasser zuzu- setzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das Wasser abzulassen und das Becken zu reinigen. Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist durch die Ortspolizeibehörde und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen, durch den beamteten Tierarzt zu überwachen. Im letzteren Falle ist die erfolgte Desinfektion von dem beamteten Tierarzt zu bescheinigen. §s 12. Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen und die Sperrmaßregeln sind aufzuheben: wenn seit Ablauf des letzten Seuchenfalls 14 Tage verflossen sind, oder wenn bei Geflügelcholera der ganze Geflügelbestand, bei Hühnerpest der ganze Hühner- bestand einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen verendet, getötet oder geschlachtet ist, und wenn das Seuchengehöft vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert ist (§ 11). Das Erlöschen der Seuchen ist in gleicher Weise wie der Ausbruch (§ 5) amtlich bekannt zu machen. Das Oberamt hat dem beamteten Tierarzt, soweit derselbe nicht anläßlich der in § 11 Abs. 6 vorgesehenen Kontrolle die nötigen Erhebungen selbst anzustellen vermag, von dem Erlöschen der Seuche in den einzelnen Gehöften unter Mitteilung der Art und der Stückzahl des an der Krankheit eingegangenen und des wegen der Seuche getöteten Geflügels Kenntnis zu geben. 8 13. Nachstehende Bestimmungen (§§ 14 bis 19) finden Anwendung auf Ausstellungen von Geflügel (Gänsen, Enten, Tauben, Hühnern aller Art einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) mit Ausnahme von Brieftaubenausstellungen und solchen Ausstellungen, welche ausschließlich mit Tieren eines Ortes oder eines kleineren Bezirkes beschickt werden. Inwieweit auf Ausstellungen der letzteren Art die nachfolgenden Bestimmungen Anwen-