20 drei Monate bei dem für Arbeitszüge eingerichteten Bahnbewachungs- und Signaldienst tätig gewesen ist; 7) für Weichenwärter wie für die Bahnwärter Ziff. Ga und b mit der Maßgabe, daß an Stelle der dreimonatigen Beschäftigung im Bahnbewachungs= und Signaldienst eine drei- monatige Beschäftigung im Weichenwärter-, Bahnbewachungs= und Signal- dienst tritt; 8) für Haltepunktvorsteher neben der für Bahnwärter erforderlichen Ausbildungszeit dreimonatige Beschäf- tigung im Stationsdienst; 9) für Haltestellevorsteher einjährige Beschäftigung im Stations= und Abfertigungsdienst nach Erstehung der Prüfung zum Stationswärter; 10) für Bahnhofaufseher achtzehnmonatige Vorbereitung, wovon a. drei Monate auf den Bremser-, Schaffner= und Wertstättendienst (§ 4), b. drei Monate auf den Weichenwärterdienst und c. zwölf Monate auf den Rangierdienst entfallen. Bei Anwärtern, welche die Schaffner-, Bremser= oder Weichenwärterprüfung erstanden haben, findet eine weitere Ausbildung in diesen Dienstzweigen (s. oben a und b) nicht statt, auch kann die Beschäftigung im Rangierdienst auf 6 Monate abgekürzt werden: 11) für Lokomotivheizer einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und dreimonatige Beschäftigung im Lokomotioheizerdienst; 12) für Lokomotiv führer einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt und einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienst. 82. Gesuche um Zulassung zum Ausbildungs= und Probedienst sind an die General-