27 XII. Für Bahnhofaufseher: Außer den unter II. 1—5 bezeichneten Erfordernissen: 6) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, 7) Kenntnis des Rangierdienstes und der für ihn erlassenen Bestimmungen, sowie der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen, der Militäreisenbahnordnung, der Signalordnung nebst Aus- führungsbestimmungen und der Fahrdienstvorschriften, soweit sie den Dienstkreis der Bahnhofaufseher berühren, 8) Kenntnis der Vorschriften über die Untersuchung, Benützung, übergabe und über- nahme eigener und fremder Wagen und Wagenbestandteile, 9) Kenntnis der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden Arten von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zwecks und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Sicherungs= und Signaleinrichtungen, 10) Kenntnis des Zwecks und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleis- wagen, Wasserkranen und Lastkranen, 11) Kenntnis des Fahrplans, sowie der Fahrordnung, des Gleisplans und der Sicherungsanlagen der Station, auf welcher der Anwärter bisher beschäftigt war, 12) Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 13) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bahnhofaufseher, Kenntnis der Dienstan- weisungen für Zugführer, Schaffner, Lokomotivführer, Wagenwärter und Wagen- revidenten, Bremser und Güterschaffner, Bahn-, Stations= und Weichenwärter und Stationsdiener (Portier), soweit sie auf den Dienst der Bahnhofaufseher Bezug haben, 14) Befähigung zur Leitung des Rangierdienstes. XIII. Für Lokomotivheizer: 1) Kenntnis der Dienstanweisung für Lokomotivführer und Heizer, 2) Kenntnis der Signalordnung nebst Ausführungsbestimmungen, der Fahrdienst- vorschriften und der auf den Dienst der Lokomotivführer bezüglichen Bestim- mungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen.