32 glied verstärkt, so entscheidet Stimmenmehrheit. Wird der praktische Teil der Prüfung von einem einzelnen Prüfungskommissär abgehalten, so entscheidet dieser allein. ) über den Verlauf der Prüfung ist eine kurze Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese ist von der Prüfungskommission zu unterschreiben und mit den schriftlichen Arbeiten und einer üübersicht über die in den einzelnen Fächern erteilten Zeugnisse der General- direktion vorzulegen. Für die mit Erfolg geprüften Anwärter sind Prüfungszeugnisse nach dem untenstehenden Muster anzuschließen. !) Die Generaldirektion läßt den Geprüften das Ergebnis eröffnen und stellt ihnen das von dem Präsidenten der Generaldirektion bestätigte Prüfungszeugnis zu. Zeugnis. Dem (Vor= und Zuname, Stellung und Wohnort), welcher seit dem im Dienste der Königl. Württembergischen Staatseisen- bahnen beschäftigt (angestellt) ist, wird hiermit bescheinigt, daß er in der am nach der Ministerialverfügung vom 8. Februar 1904 vorgenommenen Prüfung die Befähigung zum nachge- wiesen hat. " (Ort und Datum.) Die Prüfungskommission: Vorstehendes Zeugnis bestätigt: Der Prößdent der K. Generaldirektion der Staatseisenbahnen. (I. S.)