39 Verfügung des Ministeriums des Junern, betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1904. Vom 6. März 1904. Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), des Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Tiere (Reg. Blatt S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Blatt S. 123), wird hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1904 zur Zentralstelle der Viehbesitzer für Entschädigung bei Viehseuchen für jedes Pferd ein Beitrag vondo 10 Pfennig, für einen Esel, ein Maultier, oder einen Maulesel ein Beitrag von 15 Pfennig, für ein jedes Stück Rindvieh ein Beitrag 0vo l1l5 Pfennig zu entrichten ist. Für die Aufnahme der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes, sowie für die Erhebung der Beiträge gelten die Vorschriften in Art. 4 und 5 des Ausführungs- gesetzes vom 20. März 1881 und in §§ 13 bis 15 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 15. Jannar 1896, betreffend die Vollziehung des Reichsviehseuchen- gesetzes und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 11). Stuttgart, den 6. März 1904. Pischek. Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheusele in Siuttgart.