47 Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der etwa verlangten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen Feier- tagen überhaupt nicht statt. Soweit Vorzeigungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen be- stimmungsmäßig unterblieben sind, werden solche Tage bei Berechnung der Einlösungsfrist nicht mitgezählt. 4) § 26. „Telegraphische Postanweisungen.“ Im Absatz VI ist am Schlusse des ersten Satzes zu streichen: „(§27)“. 5) § 27. „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.“ a. Die Absätze I und II erhalten folgende Fassung: I. Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Emp- fänger durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Das Ver- langen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ usw. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eil- bestellung nicht ausreichend. Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Emp- fänger siehe unter XII. II. Die Zustellung von Eilsendungen erfolgt in der Regel sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt. Während der Nachtstunden von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh findet jedoch keine Eilbestellung statt; nur wenn der Absender den Vermerk „Durch Eilboten“ auf der Adresse hinzu- gefügt hat „auch nachts“, wird die Eilbestellung auch während dieser Nacht- stunden ausgeführt. b. Im Absatz V ist statt der beiden letzten Sätze zu setzen: Die Postbehörde ist indes berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wert- grenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Post- behörde, soweit es sich um Sendungen mit Wertangabe, Postanweisungen oder Pakete handelt, die vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilbestellung be- schränken.